Statuten Elternkreis Bremgarten
1. Name
Unter dem Namen «Elternkreis Bremgarten» besteht ein Verein mit Sitz in 5620 Bremgarten gemäss Art. 60ff ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Zweck
Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und hat den Zweck das Wohl und Interesse des Kindes und der Familien so wie auch den Kontakt unter den Mitgliedern zu fördern.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Gönnerbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 20 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage im Voraus schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.
Anträge zu den einzelnen Traktanden können in der Versammlung bei deren Behandlung gestellt werden.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g) Genehmigung des Jahresbudgets
h) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
j) Änderung der Statuten
k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 bis 9 Personen.
Minimal besteht der Vorstand aus dem Präsidenten, dem Kassier und dem Aktuar. Eine Kumulation dieser drei Ämter ist nicht zulässig.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Vorstandsmitglieder, die während einer Amtsdauer aus dem Vorstand austreten, werden durch den Vorstand ersetzt und anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung von dieser bestätigt.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
c) Kassier
d) Aktuariat
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden
10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
11. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien. Präsidium und Kassier. Die Vollmacht auf die Finanzkonten des Vereins regelt der Vorstand – hier gilt grundsätzlich die Einzelvollmacht.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.
Eine Bekanntgabe der Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom [ Datum der Mitgliederversammlung] angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen alle früheren vorhergehenden Versionen.
Version Mai / 2024